Wer die jährlich wiederkehrende Strom- oder Gasrechnung unbeanstandet hinnimmt, erklärt sich automatisch mit dem Preis einverstanden. Dies besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Die so unterstellte Preisvereinbarung hat Folgen, denn erst später wird klar, dass der Preis für Strom oder Gas erhöht war. Dann ist es aber nicht mehr möglich, eine Rückforderung zu stellen.
Deshalb rät die Verbraucherzentrale alles Energiekunden, die von einer solchen Erhöhung der Preise betroffen sind, vorsorglich Widerspruch gegen den erhöhten Preis einzulegen. Mit dem Widerspruch wird sich die Möglichkeit offen gehalten, Geld zurückfordern zu können. So empfiehlt es ebenfalls die Verbraucherzentrale. Angesichts aktueller Erhöhungen werden momentan alle Strom- und Gaskunden von der Frage des Wiederrufs betroffen sein. Die Jahresrechnung ist immer der letzte Termin für den Widerspruch. Auch bei einem geplanten Wechsel des Versorgers ist es möglich, noch der Preiserhöhung zu widersprechen. Um den Beweis dafür in den Händen halten zu können, sollte der Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein zum Versorger geschickt werden.
Viele Fachleute sind der Meinung, dass die derzeitigen Energiepreise überhöht sind. Nach Überzeugung von Frau Neelie Kroes, die ehemalige EU-Wettbewerbskommissarin, haben Gaskunden in Frankreich und Deutschland zu viel Geld die letzten fünf Jahre bezahlt. Aus diesem Grund hat sie im Juli gegen die Gasversorger Gaz de France und E-ON Ruhrgas eine Kartellstrafe jeweils in Höhe von 553 Millionen Euro verhängt.
Genau wie Nachforderungen verjähren Rückforderungsansprüche des Energieversorgers binnen drei Jahre. Dies gilt wieder zum Jahresende. Dies bedeutet, dass der Verbraucher einen eventuellen Rückforderungsanspruch aufgrund einer im Jahr 2014 gestellten Jahresendabrechnung nach dem 31.12.2017 nicht mehr gerichtlich geltend machen kann
Es gilt so schnell es geht Nägel mit Köpfen zu machen. War die Preiserhöhung nicht korrekt, dann hat der Preis vor der Erhöhung wieder seine Gültigkeit. Wer einen Rückforderungsanspruch errechnet hat für sich, sollte jedoch auf jeden Fall seinem Versorger die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung zu veranlassen. Wichtig ist es, schriftlich die Höhe der Forderung zu benennen und auch eine entsprechende Frist von 14 Tagen zu setzen. Wird dies nicht getan und der Versorger erkennt den Anspruch im Prozess sofort an, bleibt der Verbraucher auf die Anwalts- und Gerichtskosten sitzen. Zahlt der Versorger innerhalb der benannten Frist nicht, sollte der Anspruch sofort gerichtlich geltend gemacht werden.
Anders sieht es im Falle des Versorgers aus, wenn diese öffentlich erklärt haben, keine Rückzahlungen zu leisten. Dies betrifft zum Beispiel Regionalgas Euskirchen, ENSO, GASAG oder EWE. Hier sollte direkt eine Klage eingereicht werden. Ein Schreiben vorab kann sich hier gespart werden.
In manchen Regionen sind die Klagen für Rückforderungen reine Selbstläufer. Hier kann der Verbraucher auch ohne anwaltliche Beratung dies selbst erledigen. Dies betrifft beispielsweise Regionalgas Euskirchen oder EWE. In anderen Regionen haben die Verbraucher kaum eine realistische Chance, da die Richter die BGH-Rechtsprechung ignorieren. Es ist möglich, nur bei einem Nichtwechseln des Anbieters, die Abschlagszahlungen zu kürzen, statt den Versorger auf Rückforderung zu verklagen. Dies sollte dem Versorger jedoch im Vorfeld mitgeteilt werden. Auf diese Weise kann die Abschlagszahlung auf den Betrag gekürzt werden, der in der Vergangenheit zu viel bezahlt wurde. Wird jedoch mehr Energie verbraucht, müssen die Abschläge entsprechend angepasst werden. Die Abschlagszahlungen sollten jedoch auf keinen Fall völlig eingestellt werden. Vorteilhaft ist die Verrechnung über einen längeren Zeitraum zu strecken.